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Flurförderzeuge

In der für dieses Arbeitsmittel geltenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27) steht, dass nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen, die „ausgebildet“ bzw. „in der Handhabung unterwiesen“ sind (§ 7 DGUV V 68 und FEM 4.004).


Wie dies aussehen sollte, konkretisiert u.a. der DGUV Grundsatz 308-001 (früher BGG 925). Dort kann der Unternehmer bzw. sein Beauftragter etwas über Dauer und Inhalt der Ausbildung/Unterweisung von Flurförderzeugführern erfahren.

  • Nur unterwiesene und ausgebildete Personen dürfen Flurförderzeuge selbstständig bedienen (§ 7 DGUV Vorschrift 68)
  • Verantwortung des Unternehmers: Er muss sicherstellen, dass nur geeignete und geschulte Personen eingesetzt werden
  • Dauer und Inhalte der Schulung sind im DGUV Grundsatz 308-001 beschrieben und umfassen Theorie, Praxis und Prüfung
  • Ausbildung mit Nachweis: Nach erfolgreicher Schulung erhält der Bediener einen Befähigungsnachweis (z. B. Fahrausweis)
  • Regelmäßige Unterweisung erforderlich: Zusätzlich zur Erstausbildung sind jährliche Auffrischungen gesetzlich vorgeschrieben

Krane

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 (früher BGV D6) darf mit dem selbständigen Führen von Kranen nur derjenige beauftragt werden, der im Führen des Kranes „unterwiesen“ ist (§ 29 I Nr. 3 DGUV V 52).


Mit Leben erfüllt wird der Begriff „Unterweisung“ mit dem DGUV Grundsatz 309-003 (früher BGG 921). Je nach Kranbauart sind hier Ausbildungslänge und -inhalt vorgegeben.

  • Nur unterwiesene Personen dürfen Krane selbstständig führen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 52)
  • Verantwortung des Unternehmers: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Kranführer ausreichend qualifiziert sind
  • Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach Kranbauart und Einsatzbedingungen (siehe DGUV Grundsatz 309-003)
  • Unterweisung umfasst Theorie und Praxis: Inhalte sind unter anderem Lastaufnahme, Anschlagmittel, Steuerung und Notfallmaßnahmen
  • Nachweis durch Teilnahmebescheinigung oder Kranführerausweis: Die Unterweisung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu wiederholen
 
 

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind die Hauptbauart der Hebebühnen. Für sie gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift mehr, sondern eine Berufsgenossenschaftliche Regel – die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“. Nach dieser dürfen nur Personen mit der selbständigen Bedienung betraut werden, die in ihrer Bedienung „unterwiesen“ sind.

  • Nur unterwiesene Personen dürfen Hubarbeitsbühnen bedienen, wie in der DGUV Regel 308-002 festgelegt
  • Die Unterweisung muss vor dem ersten Einsatz erfolgen und ist bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen
  • Inhalte der Schulung umfassen Gerätekunde, Sicherheitsvorkehrungen, Notablassfunktionen und Verhalten im Störfall
  • Die Unterweisung ist auf die jeweilige Bühnenbauart abzustimmen, z. B. Gelenkteleskopbühne oder Scherenbühne
  • Der Unternehmer trägt die Verantwortung, geeignete Personen auszuwählen und die Unterweisung zu dokumentieren

Erdbaumaschinen

Die Bedienung von Erdbaumaschinen wie Radladern, Baggern oder Raupenfahrzeugen erfordert fundierte Kenntnisse in Technik, Sicherheit und Einsatzpraxis. Eine professionelle Ausbildung vermittelt sowohl rechtliche Grundlagen als auch praktisches Können. Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden, Arbeitsprozesse effizient zu gestalten und Maschinen sicher zu bedienen. Die Schulung erfolgt gerätebezogen und endet mit einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den geltenden Vorschriften.

  • Schulung gemäß DGUV Grundsatz 100-500
  • Praxisnaher Umgang mit verschiedenen Maschinentypen
  • Inhalte zu Sicherheitsregeln, Fahrtechnik und Gefahrenvermeidung
  • Theoretische und praktische Prüfung mit Zertifikat
  • Einsatz im Tief-, Straßen- oder Gartenbau individuell abgestimmt
 

Häufig gestellte Fragen

Bedienerschulungen sind gesetzlich vorgeschrieben und tragen maßgeblich zur Sicherheit im Betrieb bei. Nur geschulte Personen dürfen Maschinen und Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge, Krane, Hubarbeitsbühnen oder Erdbaumaschinen bedienen. Die Schulung vermittelt alle relevanten Inhalte zu Technik, Gefahren, Rechtsgrundlagen und sicherem Verhalten.

Wir bieten Schulungen für das Bedienen von Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler), Hubarbeitsbühnen, Kranen und Erdbaumaschinen an. Die Inhalte richten sich nach den jeweiligen DGUV Vorschriften und werden praxisnah, verständlich und rechtssicher vermittelt.

Teilnehmen dürfen alle Personen, die vom Arbeitgeber mit dem Bedienen entsprechender Arbeitsmittel beauftragt werden sollen. Voraussetzung ist in der Regel ein Mindestalter von 18 Jahren sowie die körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit.

Ja, nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erhalten die Teilnehmenden einen Zertifikatsnachweis bzw. Bedienerausweis, der die erfolgreiche Teilnahme dokumentiert und als rechtlicher Nachweis dient.

 

Nachfolgende Bediener­schulungen bieten wir an:

  • Schulung für Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler)
  • Schulung für Hubarbeitsbühnen
  • Schulung für Erdbaumaschinen (z. B. Bagger, Radlader)
  • Schulung für Krane (z. B. Brücken-, Portal- oder Fahrzeugkrane)
  • Jährliche Sicherheitsunterweisungen für Bediener

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